1. Wie ändert sich der Gutachterausschuss-Schlüssel bei Bildung von neuen gemeinsamen Gutachterausschüssen?
Bei einer Kooperation über eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung und bei der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft erhält der neue gemeinsame Gutachterausschuss den bisherigen Gutachterausschuss-Schlüssel der die Aufgabe übernehmenden Gemeinde. Bei Zweckverband, Kommunalanstalt und Gemeindeverwaltungsverband erhält der neue gemeinsame Gutachterausschuss den bisherigen Gutachterausschuss-Schlüssel des Sitzes der zuständigen Stelle. Diesbezüglich ist nichts gesondert zu veranlassen. Die ZGG erhält über die Mitteilung der zuständigen Stellen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 4 Gutachterausschussverordnung Kenntnis von den neuen Zuständigkeitsbereichen und ordnet den entsprechenden Gutachterausschuss-Schlüssel automatisiert dem neuen gemeinsamen Gutachterausschuss zu.