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Häufig gestellte Fragen

  • Bei einer Kooperation über eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung und bei der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft erhält der neue gemeinsame Gutachterausschuss den bisherigen Gutachterausschuss-Schlüssel der die Aufgabe übernehmenden Gemeinde. Bei Zweckverband, Kommunalanstalt und Gemeindeverwaltungsverband erhält der neue gemeinsame Gutachterausschuss den bisherigen Gutachterausschuss-Schlüssel des Sitzes der zuständigen Stelle. Diesbezüglich ist nichts gesondert zu veranlassen. Die ZGG erhält über die Mitteilung der zuständigen Stellen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 4 Gutachterausschussverordnung Kenntnis von den neuen Zuständigkeitsbereichen und ordnet den entsprechenden Gutachterausschuss-Schlüssel automatisiert dem neuen gemeinsamen Gutachterausschuss zu.

  • Dies ist nicht zulässig, außer der Gutachterausschuss beschließt die Bodenrichtwertzonen neu (konkret auf den Verlauf der geänderten Flurstücksgrenzen bezogen; entweder zum darauffolgenden gesetzlichen Ermittlungszeitpunkt oder, falls es im Sinne einer Vermeidung lagebedingter Wertunterschiede geboten erscheint, bereits innerhalb der laufenden Periode vor dem darauffolgenden Ermittlungszeitpunkt).

    1. Vor der Ausführungsanordnung nach § 61 FlurbG bzw. der vorzeitigen Ausführungsanordnung nach § 63 FlurbG erhält er den „alten Bestand“ von der unteren Vermessungsbehörde bzw. vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg.

     

    1. Nach der Ausführungsanordnung nach § 61 FlurbG bzw. der vorzeitigen Ausführungsanordnung nach § 63 FlurbG „neuer Bestand“ bis zur Abgabe der Unterlagen zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters an die zuständige Stelle ist die jeweilige untere Flurbereinigungsbehörde die katasterführende und damit zuständige Stelle (vgl. § 81 FlurbG).

     

    1. Nach Abgabe der Unterlagen zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters an die zuständige Stelle (vgl. § 81 FlurbG) sind wieder die unter Nr. 1 zuständigen Stellen die jeweiligen Ansprechpartner.
    1. Vor der Ausführungsanordnung (vgl. § 61 FlurbG) bzw. einer vorzeitigen Ausführungsanordnung (vgl. § 63 FlurbG) empfiehlt es sich, die Bodenrichtwertzonen auf Grundlage des Liegenschaftskatasters unter Berücksichtigung der genehmigten Planungen zu beschließen.

     

    1. Nach einer vorläufigen Besitzeinweisung (vgl. § 65 FlurbG) können Bodenrichtwertzonen auf Grundlage des neuen Bestandes vom Flurbereinigungsverfahren unter Hinzuziehung von weiteren Geobasisdaten (z.B. DOP) abgegrenzt werden. Zu beachten wäre zudem, dass möglicherweise neu gebildete Bodenrichtwertzonen im Randbereich vom Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses nach der Ausführungsanordnung bei Änderung von Verwaltungsgrenzen im laufenden Verfahren nicht (mehr) im Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses liegen und somit nicht in Bodenrichtwertinformationssysteme (wie z.B. BORIS-BW) übernommen werden könnten.

     

    1. Nach der Ausführungsanordnung bzw. einer vorzeitigen Ausführungsanordnung und vor der Berichtigung des Liegenschaftskataster sollten Bodenrichtwertzonen auf Grundlage des „neuen Bestandes“ (Flurbereinigungsplans) abgegrenzt werden.

     

    1. Nach Berichtigung der Katasterbücher sollten Bodenrichtwertzonen auf Grundlage des Liegenschaftskatasters abgegrenzt werden.